Im Artikel „Das riskante Spiel um höhere Einsatzlimits des GlüStV 2021 im Lichte der Kohärenzrechtsprechung des EuGH“ des Autors vom 6. Februar 2024 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet, in denen der Gesetzgeber mit § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 ein anbieterübergreifendes Einsatzlimit von grundsätzlich 1.000 € normiert hat.


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