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21.08.16, 23:22
Der eine oder andere erinnert sich vielleicht noch...gameflo hatte den Sachverhalt in seinem Post vom 12.05.2015 mal erwähnt:
http://www.playtime-forum.info/forum/threads/84-GUTS-Casino-schliesst-f%C3%BCr-deutsche-spieler?p=268&viewfull=1#post268
...wie Sie es sicherlich schon aus den Medien erfahren haben, wurde letzhin in einem Verfahren des Amtsgerichts München ein deutscher Casinospieler aufgrund der Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel bei einem EU-Lizenz inhabenden Onlineglücksspielanbieters zu einer Strafzahlung verurteilt (noch nicht rechtskräftig) bei gleichzeitiger Konfiszierung seiner erzielten Gewinne. Ein solches Urteil steht unserer Meinung nach in deutlichem Widerspruch zum europäischen Grundsatz, dass innerhalb der EU angebotene Waren und Dienstleistungen auch für jeden EU-Bürger nach eigenem Ermessen frei in Anspruch zu nehmen sind. Wir gehen demnach davon aus, dass dieses Verfahren in Gerichten höherer Instanz fortgesetzt wird...
Die damalige Presse-Mitteilung des Amtsgerichts München kann man z.B. hier nachlesen:
https://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/pressemitteilungen/2014/pm01___150102.pdf
02. Januar 2015 - Pressemitteilung 01/15 Internet Black Jack bringt kein Glück
Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine
Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar.
Nach § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel (§ 284 StGB) beteiligt.
Ein 25-jähriger Malermeister aus München spielte über einen Internetanbieter das Glücksspiel Black Jack. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen. In den Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wird darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten.
Der Malermeister aus München nahm über das Internet an dem Black Jack Glücksspiel teil. Es wurden ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters in der Zeit vom 13.7.11 bis 26.8.11 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto überwiesen.
Der Malermeister hat von seinem Privatkonto an den Finanzdienstleister in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.10.11 65.030 Euro bezahlt und von seinem Geschäftskonto in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.12.11 nochmals 55.900 Euro.
Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden.
Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da vielfach unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente Reklame hierfür in großem Umfang betrieben werde. Außerdem verstoße das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht.
Der Malermeister wurde vom Amtsgericht München wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hat, bekommt er nicht zurück. Sie werden vom Staat eingezogen.
Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Das Glückspiel im Internet wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und ist damit öffentlich. Der Anbieter besaß nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung. Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist. Wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine.
Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Malermeister nicht darauf berufen kann, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt.
Das Gericht stellt fest, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das Amtsgericht München stellt fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Die Landesgesetzgeber haben in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet.
Urteil des Amtsgerichts München vom 26.9.14, 1115 Cs 254 Js 176411/13
Viel mehr wurde über diesen Fall übrigens auch nicht bekannt.
In Foren kursierte ergänzend nur noch das (unbestätigte) Gerücht, daß es sich bei dem Online-Casino-Anbieter um "bwin" gehandelt haben soll.
Der verurteilte Malermeister ist jedenfalls in Berufung gegangen - und sein unsägliches Amtsgericht-Urteil wurde vom Landgericht München aufgehoben.
Den neuen/aktuellen Kenntnis-Stand kann man hier nachlesen:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-deutsches-strafrecht-nicht-anwendbar-gluecksspiel-online-internet/
Deutsches Strafrecht nicht bei Online-Glücksspiel anwendbar
Im letzten Jahr wurde ein Malermeister aus München zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er online Black Jack gespielt hat. Das Urteil wurde nun aufgehoben. Das LG München I entschied, dass deutsches Strafrecht nicht anwendbar ist.
Ein Malermeister aus München darf seine Gewinne aus Online-Glücksspielen voraussichtlich doch behalten. Das Landgericht (LG) München I (http://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/landgericht-muenchen-i/) hob seine Verurteilung wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel auf. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht (AG) München hatte den Mann letztes Jahr zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt und seinen Gewinn in Höhe von 63.490 Euro einbehalten (http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-muenchen-urteil-1115-cs-254-js-176411-13-gluecksspiel-internet-ohne-genehmigung-straftat/).
Der 26-jährige hatte bei mehreren Black-Jack-Spielen eines in Gibraltar ansässigen und dort lizenzierten Glücksspiel-Anbieters im Jahr 2011 mehr als 120.000 Euro an Einsätzen gezahlt und mehr als 190.000 Euro als Gewinn erhalten (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-muenchen-urteil-1115cs254js17641113-unerlaubtes-online-gluecksspiel/). Das AG war der Meinung, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Eine deutsche Genehmigung besaß der Anbieter aber nicht. Dass die Teilnahme an solch einem Glücksspiel strafbar sein kann, hätte der Mann durch einfachste Google-Suche erkennen können, fand jedenfalls das Amtsgericht.
In den Wirren um die Legalität von Online-Glücksspielen hat das LG nun entschieden, dass bereits das deutsche Strafrecht gar nicht auf den Fall anwendbar ist. Damit spart sich das LG eine umfangreiche Urteilsbegründung über das Europarecht, erklärt der Münchener Glücksspielrechtler Claus Hambach: "Auch nach Maßgabe der aktuell chaotischen Regulierungssituation im Glücksspielbereich hätte das erstinstanzliche Urteil, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, keinen Bestand haben dürfen (http://www.timelaw.de/cms/upload/Beitrag_Hambach-Berberich_ZfWG_02_15.pdf)." Der EuGH hatte im Februar entschieden, dass die Vermittlung von Wetten an einen im Ausland lizensierten Wettveranstalter nicht bestraft werden darf (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c33614-gluecksspiel-online-wettbuero-vergabe-eurecht/).
Ob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil in Revision gehen will steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Sollte sie darauf verzichten, bekommt der Malermeister seine Gewinne zurück.
http://www.playtime-forum.info/forum/threads/84-GUTS-Casino-schliesst-f%C3%BCr-deutsche-spieler?p=268&viewfull=1#post268
...wie Sie es sicherlich schon aus den Medien erfahren haben, wurde letzhin in einem Verfahren des Amtsgerichts München ein deutscher Casinospieler aufgrund der Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel bei einem EU-Lizenz inhabenden Onlineglücksspielanbieters zu einer Strafzahlung verurteilt (noch nicht rechtskräftig) bei gleichzeitiger Konfiszierung seiner erzielten Gewinne. Ein solches Urteil steht unserer Meinung nach in deutlichem Widerspruch zum europäischen Grundsatz, dass innerhalb der EU angebotene Waren und Dienstleistungen auch für jeden EU-Bürger nach eigenem Ermessen frei in Anspruch zu nehmen sind. Wir gehen demnach davon aus, dass dieses Verfahren in Gerichten höherer Instanz fortgesetzt wird...
Die damalige Presse-Mitteilung des Amtsgerichts München kann man z.B. hier nachlesen:
https://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/pressemitteilungen/2014/pm01___150102.pdf
02. Januar 2015 - Pressemitteilung 01/15 Internet Black Jack bringt kein Glück
Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine
Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar.
Nach § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel (§ 284 StGB) beteiligt.
Ein 25-jähriger Malermeister aus München spielte über einen Internetanbieter das Glücksspiel Black Jack. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen. In den Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wird darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten.
Der Malermeister aus München nahm über das Internet an dem Black Jack Glücksspiel teil. Es wurden ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters in der Zeit vom 13.7.11 bis 26.8.11 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto überwiesen.
Der Malermeister hat von seinem Privatkonto an den Finanzdienstleister in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.10.11 65.030 Euro bezahlt und von seinem Geschäftskonto in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.12.11 nochmals 55.900 Euro.
Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden.
Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da vielfach unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente Reklame hierfür in großem Umfang betrieben werde. Außerdem verstoße das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht.
Der Malermeister wurde vom Amtsgericht München wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hat, bekommt er nicht zurück. Sie werden vom Staat eingezogen.
Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Das Glückspiel im Internet wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und ist damit öffentlich. Der Anbieter besaß nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung. Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist. Wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine.
Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Malermeister nicht darauf berufen kann, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt.
Das Gericht stellt fest, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das Amtsgericht München stellt fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Die Landesgesetzgeber haben in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet.
Urteil des Amtsgerichts München vom 26.9.14, 1115 Cs 254 Js 176411/13
Viel mehr wurde über diesen Fall übrigens auch nicht bekannt.
In Foren kursierte ergänzend nur noch das (unbestätigte) Gerücht, daß es sich bei dem Online-Casino-Anbieter um "bwin" gehandelt haben soll.
Der verurteilte Malermeister ist jedenfalls in Berufung gegangen - und sein unsägliches Amtsgericht-Urteil wurde vom Landgericht München aufgehoben.
Den neuen/aktuellen Kenntnis-Stand kann man hier nachlesen:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-deutsches-strafrecht-nicht-anwendbar-gluecksspiel-online-internet/
Deutsches Strafrecht nicht bei Online-Glücksspiel anwendbar
Im letzten Jahr wurde ein Malermeister aus München zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er online Black Jack gespielt hat. Das Urteil wurde nun aufgehoben. Das LG München I entschied, dass deutsches Strafrecht nicht anwendbar ist.
Ein Malermeister aus München darf seine Gewinne aus Online-Glücksspielen voraussichtlich doch behalten. Das Landgericht (LG) München I (http://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/landgericht-muenchen-i/) hob seine Verurteilung wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel auf. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht (AG) München hatte den Mann letztes Jahr zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt und seinen Gewinn in Höhe von 63.490 Euro einbehalten (http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-muenchen-urteil-1115-cs-254-js-176411-13-gluecksspiel-internet-ohne-genehmigung-straftat/).
Der 26-jährige hatte bei mehreren Black-Jack-Spielen eines in Gibraltar ansässigen und dort lizenzierten Glücksspiel-Anbieters im Jahr 2011 mehr als 120.000 Euro an Einsätzen gezahlt und mehr als 190.000 Euro als Gewinn erhalten (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-muenchen-urteil-1115cs254js17641113-unerlaubtes-online-gluecksspiel/). Das AG war der Meinung, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Eine deutsche Genehmigung besaß der Anbieter aber nicht. Dass die Teilnahme an solch einem Glücksspiel strafbar sein kann, hätte der Mann durch einfachste Google-Suche erkennen können, fand jedenfalls das Amtsgericht.
In den Wirren um die Legalität von Online-Glücksspielen hat das LG nun entschieden, dass bereits das deutsche Strafrecht gar nicht auf den Fall anwendbar ist. Damit spart sich das LG eine umfangreiche Urteilsbegründung über das Europarecht, erklärt der Münchener Glücksspielrechtler Claus Hambach: "Auch nach Maßgabe der aktuell chaotischen Regulierungssituation im Glücksspielbereich hätte das erstinstanzliche Urteil, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, keinen Bestand haben dürfen (http://www.timelaw.de/cms/upload/Beitrag_Hambach-Berberich_ZfWG_02_15.pdf)." Der EuGH hatte im Februar entschieden, dass die Vermittlung von Wetten an einen im Ausland lizensierten Wettveranstalter nicht bestraft werden darf (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c33614-gluecksspiel-online-wettbuero-vergabe-eurecht/).
Ob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil in Revision gehen will steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Sollte sie darauf verzichten, bekommt der Malermeister seine Gewinne zurück.